Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 56 - Richtlinie 2015/2366 (PSD2)

Artikel 56

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

a)

die maximale Ausführungsfrist;

b)

die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;

c)

gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.