Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 47 - Richtlinie 2015/2366 (PSD2)

Artikel 47

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so macht dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich.