Artikel 34
Mitteilung und Angaben
Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Gebrauch, so übermittelt er der Kommission seine Entscheidung bis zum 13. Januar 2018 und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a mit.