Artikel 25
Rechtsweggarantie
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.