Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 3

(1)   Fallen PRIIP-Hersteller im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2003/71/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2003/71/EG.

(2)   Fallen PRIIP-Hersteller im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG.