Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 12

Wenn das Basisinformationsblatt einen Versicherungsvertrag betrifft, gelten die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens nach dieser Verordnung nur gegenüber dem Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags und nicht gegenüber dem Begünstigten des Versicherungsvertrags.