Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16 - Verordnung 600/2014 (MiFIR)

Artikel 16

Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben Folgendes zu prüfen:

a)

dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Artikel 14 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen;

b)

dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.