Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 20/12/2022
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 10
Anhörung AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2019
Veröffentlicht: 17/12/2019
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 10
AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2020
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2022
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 10
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 10
Anhörung AV Nachhandelstransparenz 2017 (Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente)
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 10
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 10
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Artikel 10 - Verordnung 600/2014 (MiFIR)

Artikel 10

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.

(2)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten gemäß Artikel 21 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 anwenden.