Artikel 5
Begrenzung des Volumens
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Anpassung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerts für die Volumenobergrenze zu erlassen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes berücksichtigt die Kommission den Bericht der ESMA gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards.