Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (11)
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Artikel 5 - Begrenzung des Volumens

Artikel 5

Begrenzung des Volumens

(1)  
Handelsplätze setzen die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme aus, wenn der Prozentsatz des in der Union mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme durchgeführten Handels 7 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der Union übersteigt. Handelsplätze legen ihrer Entscheidung zur Aussetzung der Inanspruchnahme dieser Ausnahme die von der ESMA gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichen Daten zugrunde und treffen eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Daten für einen Zeitraum von drei Monaten.
(4)  
Die ESMA veröffentlicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahrs das gesamte Handelsvolumen jedes Finanzinstruments in der Union in den vorangegangenen zwölf Monaten, den Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum unionsweit unter Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelung getätigt wurden, und die Methode, nach der diese Prozentsätze der Handelsgeschäfte mit jedem Finanzinstrument berechnet werden.
(7)  
Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Handels unter Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme auf verlässlicher Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 genannte Obergrenze überschritten wurde, richten die Betreiber von Handelsplätzen Systeme und Verfahren ein, die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme getätigt wurden.
(8)  
Der Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und in dem der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu überwachen ist, beginnt am 29. September 2025.
(9)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Methode, einschließlich der Kennzeichnung der Geschäfte, festgelegt wird, mit der sie die Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(10)  
Bis zum 29. September 2027 und danach jedes Jahr legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert für die Volumenobergrenze bewertet wird, wobei die Finanzstabilität, international bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Kursbildung berücksichtigt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Anpassung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerts für die Volumenobergrenze zu erlassen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes berücksichtigt die Kommission den Bericht der ESMA gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards.