Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 38e - Informationsaustausch

Artikel 38e

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.