Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (3)
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Artikel 27h - Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker

Achtung! Dieser Artikel wird am 17/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2022/2554, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 27h

Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(1)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss gemäß den in Artikel 27db genannten Zulassungsbedingungen:

a) 

alle von Datenkontributoren übermittelten Daten in Bezug auf die Anlageklasse, für die er zugelassen ist, erfassen;

b) 

von den Nutzern Gebühren erheben und gleichzeitig Kleinanlegern, Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständigen Behörden kostenlosen Zugang zum konsolidierten Datenticker gewähren;

c) 

im Falle des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds einen Teil seiner Einnahmen gemäß Absatz 6 umverteilen;

d) 

zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten den Nutzern in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom diskriminierungsfrei und so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung stellen;

e) 

sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, verwertbar sind;

f) 

über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern;

g) 

wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des konsolidierten Datentickers nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Marktidentifikator nicht, wenn er die europaweit beste Geld- und Briefnennung so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, verbreitet.

(2)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert:

a) 

ein Bestandsverzeichnis aller Datenkontributoren, von denen Daten eingehen;

b) 

Modus und Geschwindigkeit der Lieferung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten an die Nutzer;

c) 

Maßnahmen, die zur Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Bereitstellung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten getroffen wurden.

(3)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über solide Sicherheitsvorkehrungen, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller des konsolidierten Datentickers sowie zwischen diesem und den Nutzern zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über ausreichende Mittel und Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(4)  
Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die Gegenstand des konsolidierten Datentickers sind, unter Angabe ihrer identifizierenden Referenzdaten.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bietet kostenlosen Zugang zu seiner Liste und stellt sicher, dass die Liste regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, um einen umfassenden Überblick über alle Finanzinstrumente zu bieten, die von dem konsolidierten Datenticker erfasst werden.

(5)  
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für andere Finanzinstrumente als Aktien und börsengehandelte Fonds kann einen Teil der durch den konsolidierten Datenticker generierten Einnahmen an Datenkontributoren umverteilen.
(6)  

Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden „Regelung zur Umverteilung der Einnahmen“):

a) 

der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden „kleiner Handelsplatz“);

b) 

der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat;

c) 

die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.

(7)  

Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden „relevantes Handelsvolumen“):

a) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a das von diesem Handelsplatz generierte jährliche Gesamthandelsvolumen;

b) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b:

i) 

bei kleinen Handelsplätzen ihr jährliches Gesamthandelsvolumen;

ii) 

im Falle von Handelsplätzen, die keine kleinen Handelsplätze sind, ihr Handelsvolumen mit den in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds;

c) 

für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c das Volumen der in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bestimmt den Betrag der im Rahmen der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen, indem das relevante Handelsvolumen mit der Gewichtung multipliziert wird, die jedem der in Absatz 6 festgelegten Kriterien gemäß den nach Absatz 8 angenommenen technischen Regulierungsstandards zugewiesen wird.

Erfüllen Handelsplätze mehr als eines der in Absatz 6 festgelegten Kriterien, so werden die Beträge, die sich aus der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung ergeben, addiert.

(8)  

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um:

a) 

die Gewichtung anzugeben, die jedem der in Absatz 6 genannten Kriterien zugewiesen wird;

b) 

die Methode zur Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 weiter präzisieren;

c) 

die Kriterien festzulegen, nach denen der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers die Teilnahme dieses Datenkontributors an der Regelung für die Umverteilung der Einnahmen vorübergehend aussetzen kann, wenn er nachweist, dass ein Datenkontributor in schwerwiegender Weise und wiederholt gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c genannten Datenanforderungen verstoßen hat, und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

i) 

die Umverteilung der Einnahmen wieder aufnehmen muss, und

ii) 

für den Fall, dass kein Verstoß gegen diese Anforderungen vorliegt, jenem Datenkontributor die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen zur Verfügung stellen muss.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes erhält das in Absatz 6 Buchstabe a festgelegte Kriterium eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe b jenes Absatzes und das Kriterium nach Buchstabe b jenes Absatzes erhält eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe c jenes Absatzes.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.