Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Verordnung 596/2014 (MAR)

Artikel 14

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a)

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b)

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c)

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.