Artikel 14
Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Folgende Handlungen sind verboten:
a) |
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, |
b) |
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder |
c) |
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. |