Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
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Artikel 25a - Mechanismus zum Austausch von Auftragsdaten

Artikel 25a

Mechanismus zum Austausch von Auftragsdaten

(1)  
Die zuständigen Behörden, die Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension beaufsichtigen, richten bis zum 5. Juni 2026 einen Mechanismus ein, der den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzinstrumente ermöglicht, die von diesen Handelsplätzen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhoben werden. Die zuständigen Behörden können die Einrichtung des Mechanismus auf die ESMA übertragen.

Beantragt eine zuständige Behörde Daten nach Absatz 4, so fordert die ersuchte zuständige Behörde diese Daten von dem betreffenden Handelsplatz zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die angeforderten Daten werden der zuständigen Behörde, die den ersten Antrag gestellt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe c genannten Frist zur Verfügung gestellt.

Der laufende und zeitnahe Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente wird über den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingerichteten Mechanismus bis zum 5. Juni 2028 einsatzbereit gemacht.

(2)  
Der betreffende Handelsplatz schafft bis zum 5. Juni 2026 angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren, die den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten ermöglichen, und erhält diese aufrecht.
(3)  
Der Antrag auf Übermittlung laufender Auftragsdaten durch eine zuständige Behörde kann für eine bestimmte Gruppe von Finanzinstrumenten gestellt werden.
(4)  

Eine zuständige Behörde kann Auftragsdaten von einem Handelsplatz mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension für die folgenden Finanzinstrumente erhalten, sofern es sich bei dieser zuständigen Behörde um die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt und diese Daten für die Aufsichtstätigkeiten der genannten Behörde relevant sein könnten:

a) 

Aktien;

b) 

Anleihen;

c) 

Terminkontrakte (Futures).

(5)  
Ein Mitgliedstaat kann die Beteiligung seiner zuständigen Behörde an dem nach Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auch dann beschließen, wenn keiner der von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigten Handelsplätze eine wesentliche grenzüberschreitende Dimension aufweist. Eine solche Entscheidung wird der ESMA mitgeteilt, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.

Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1, so erfüllen dieser Mitgliedstaat und seine zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Artikels.

(6)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen

a) 

der geeignete Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten festgelegt wird und insbesondere die operationellen Vorkehrungen festgelegt werden, mit denen die rasche Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird;

b) 

angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren festgelegt werden, damit Handelsplätze die Anforderung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 einhalten, und

c) 

das Format und die Frist für die unverzügliche Übermittlung der angeforderten Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

(7)  

Der Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der benannten Handelsplätze erstellt wird, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

das Handelsvolumen am Handelsplatz und

b) 

das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet.

In Bezug auf Aktien wird das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium als auf Ebene des Handelsplatzes aggregierter Umsatz mit Aktien gemessen und darf in keinem der letzten vier Jahre weniger als 100 Mrd. EUR pro Jahr betragen. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium wird als Verhältnis zwischen dem Umsatz mit Aktien, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet, und dem Gesamtumsatz mit allen an diesem Handelsplatz gehandelten Aktien in einem Jahr. Dieser Quotient darf nicht unter 50 % liegen.

(8)  
Die ESMA legt der Kommission bis zum 5. Dezember 2027 einen Bericht über das Funktionieren des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus vor.

Dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a) 

eine Beschreibung der technischen Herausforderungen, mit denen Handelsplätze, die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Umsetzung des Mechanismus für Aktien konfrontiert sind;

b) 

die Kosten, die den zuständigen Behörden und der ESMA bei der Einrichtung des Mechanismus für Aktien entstehen;

c) 

das Funktionieren der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwerte.

Der Bericht enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus im Hinblick auf die Einbeziehung in seinen Anwendungsbereich möglicher relevanter Finanzinstrumente, einschließlich Anlagen und Terminkontrakte (Futures). Ferner enthält der Bericht Empfehlungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die in Absatz 4 genannten Finanzinstrumente, wobei der Mehrwert, technische Herausforderungen und die erwarteten Kosten zu berücksichtigen sind.

(9)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 4 und 7 des vorliegenden Artikels, in denen die Finanzinstrumente und die Liste der benannten Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension aktualisiert werden, und zur Änderung von Absatz 1 Unterabsatz 3, um die Ausweitung Anwendungsbereichs des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auf Anleihen und Terminkontrakte (Futures) zu verschieben, wobei der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Bericht, die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Daten über diese Finanzinstrumente zu verarbeiten, zu berücksichtigen sind.