Artikel 25a
Mechanismus zum Austausch von Auftragsdaten
Beantragt eine zuständige Behörde Daten nach Absatz 4, so fordert die ersuchte zuständige Behörde diese Daten von dem betreffenden Handelsplatz zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die angeforderten Daten werden der zuständigen Behörde, die den ersten Antrag gestellt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe c genannten Frist zur Verfügung gestellt.
Der laufende und zeitnahe Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente wird über den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingerichteten Mechanismus bis zum 5. Juni 2028 einsatzbereit gemacht.
Eine zuständige Behörde kann Auftragsdaten von einem Handelsplatz mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension für die folgenden Finanzinstrumente erhalten, sofern es sich bei dieser zuständigen Behörde um die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt und diese Daten für die Aufsichtstätigkeiten der genannten Behörde relevant sein könnten:
Aktien;
Anleihen;
Terminkontrakte (Futures).
Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1, so erfüllen dieser Mitgliedstaat und seine zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Artikels.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen
der geeignete Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten festgelegt wird und insbesondere die operationellen Vorkehrungen festgelegt werden, mit denen die rasche Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird;
angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren festgelegt werden, damit Handelsplätze die Anforderung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 einhalten, und
das Format und die Frist für die unverzügliche Übermittlung der angeforderten Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.
Der Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der benannten Handelsplätze erstellt wird, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest Folgendes berücksichtigt wird:
das Handelsvolumen am Handelsplatz und
das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet.
In Bezug auf Aktien wird das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium als auf Ebene des Handelsplatzes aggregierter Umsatz mit Aktien gemessen und darf in keinem der letzten vier Jahre weniger als 100 Mrd. EUR pro Jahr betragen. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium wird als Verhältnis zwischen dem Umsatz mit Aktien, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet, und dem Gesamtumsatz mit allen an diesem Handelsplatz gehandelten Aktien in einem Jahr. Dieser Quotient darf nicht unter 50 % liegen.
Dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:
eine Beschreibung der technischen Herausforderungen, mit denen Handelsplätze, die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Umsetzung des Mechanismus für Aktien konfrontiert sind;
die Kosten, die den zuständigen Behörden und der ESMA bei der Einrichtung des Mechanismus für Aktien entstehen;
das Funktionieren der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwerte.
Der Bericht enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus im Hinblick auf die Einbeziehung in seinen Anwendungsbereich möglicher relevanter Finanzinstrumente, einschließlich Anlagen und Terminkontrakte (Futures). Ferner enthält der Bericht Empfehlungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die in Absatz 4 genannten Finanzinstrumente, wobei der Mehrwert, technische Herausforderungen und die erwarteten Kosten zu berücksichtigen sind.