Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (5)
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Insiderlisten

Artikel 18

Insiderlisten

(1)  

Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen jeweils,

a) 

eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden „Insiderliste“),

b) 

die Insiderliste gemäß Absatz 4 sofortaktualisieren und

c) 

der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung stellen.

(2)  
Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften sowie unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden.

Wird eine andere Person vom Emittenten ersucht, die Insiderliste des Emittenten zu erstellen und zu aktualisieren, so ist der Emittent auch weiterhin voll verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden. Der Emittent behält das Recht, die von der anderen Person erstellte Insiderliste einzusehen.

(3)  

Die Insiderliste umfasst mindestens

a) 

die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben,

b) 

den Grund der Aufnahme in die Insiderliste,

c) 

das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und

d) 

das Datum der Erstellung der Insiderliste.

(4)  

Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person aktualisieren jeweils ihre Insiderlisten unter Nennung des Datums der Aktualisierung unverzüglich, wenn

a) 

sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen auf der Insiderliste ändert,

b) 

eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat und daher in die Insiderliste aufgenommen werden muss und

c) 

eine Person keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr hat.

Bei jeder Aktualisierung sind Datum und Uhrzeit der Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung erforderlich wurde.

(5)  
Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person bewahren jeweils ihre Insiderliste für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Erstellung oder Aktualisierung auf.
(6)  
Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, dürfen ihre Insiderlisten auf Personen beschränken, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, bei Vorliegen spezifischer Bedenken hinsichtlich der Integrität des nationalen Marktes vorschreiben, in ihre Insiderlisten alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen aufzunehmen. Diese Listen beinhalten Informationen entsprechend dem von der ESMA gemäß Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Muster.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Insiderlisten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen so bald wie möglich vorzulegen.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das genaue Format der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Insiderlisten festgelegt wird. Das Format der Insiderlisten ist im Vergleich zu dem Format der in Absatz 9 genannten Insiderlisten verhältnismäßig und mit einem verringerten Verwaltungsaufwand verbunden.

Die ESMA legt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)  
Dieser Artikel gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat  beantragt oder genehmigt haben, bzw. im Falle eines Instruments, das nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt wird, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben.
(8)  

Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für

a) 

Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, betreffend Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate im Rahmen von physischen Aktivitäten dieses Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate;

b) 

alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht bezüglich Versteigerungen von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 abgehalten werden.

(9)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des genauen Formats der Insiderlisten und des Formats für deren Aktualisierungen gemäß diesem Artikel aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2016. vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.