Artikel 14
Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Folgende Handlungen sind verboten:
a)
das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
b)
Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
c)
die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.