Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Verordnung 596/2014 (MAR)

Artikel 14

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a) 

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) 

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) 

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.