Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 14 - Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Artikel 14

Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a) 

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) 

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) 

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.