Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 42 - Verordnung 537/2014 (Abschlussprüfer-Verordnung)

Artikel 42

Einzelstaatliche Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.