TITEL II - BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSE (Artikel 4-15)
TITEL III - BESTELLUNG VON ABSCHLUSSPRÜFERN ODER PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN DURCH UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSE (Artikel 16-19)
TITEL IV - BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSE (Artikel 20-44)KAPITEL I - Zuständige Behörden (Artikel 20-25)KAPITEL II - Qualitätssicherung, Marktüberwachung und Transparenz der zuständigen Behörden (Artikel 26-28)KAPITEL III - Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen Aufsichtsbehörden (Artikel 29-35)KAPITEL IV - Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen (Artikel 36-44)Artikel 36 - Vereinbarung über InformationsaustauschArtikel 37 - Offenlegung von Informationen aus DrittländernArtikel 38 - Offenlegung von Informationen gegenüber DrittländernArtikel 39 - Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 40 - Überprüfung und BerichterstattungArtikel 41 - ÜbergangsbestimmungenArtikel 42 - Einzelstaatliche VorkehrungenArtikel 43 - Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EGArtikel 44 - Inkrafttreten
KAPITEL II - Qualitätssicherung, Marktüberwachung und Transparenz der zuständigen Behörden (Artikel 26-28)
KAPITEL III - Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen Aufsichtsbehörden (Artikel 29-35)
KAPITEL IV - Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen (Artikel 36-44)Artikel 36 - Vereinbarung über InformationsaustauschArtikel 37 - Offenlegung von Informationen aus DrittländernArtikel 38 - Offenlegung von Informationen gegenüber DrittländernArtikel 39 - Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 40 - Überprüfung und BerichterstattungArtikel 41 - ÜbergangsbestimmungenArtikel 42 - Einzelstaatliche VorkehrungenArtikel 43 - Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EGArtikel 44 - Inkrafttreten