Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 29 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 29 - Verordnung 537/2014 (Abschlussprüfer-Verordnung)

Artikel 29

Pflicht zur Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das untersuchte Verhalten keinen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.