Artikel 20
Benennung der zuständigen Behörden
Als zuständige Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben betraut sind und die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten, können die folgenden Behörden benannt werden:
die in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde,
die in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde,
die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannte zuständige Stelle.
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verantwortung für die Sicherstellung der Anwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Bestimmungen von Titel III dieser Verordnung soweit sachdienlich den an folgenden Stellen genannten zuständigen Behörden übertragen wird:
oder anderen nach dem nationalen Recht benannten Behörden.
Die Kommission konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen.