Artikel 25
Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden
Unbeschadet des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten einen spezifischen Mechanismus vorsehen, mit dem sie sicherstellen, dass Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügen und denen der Zugang zu einem Zahlungskonto, für das Kreditinstitute ein Entgelt erheben, verweigert wurde, effektiven Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.