Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 62 - Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)

Artikel 62

Entzug der Zulassung

Die zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.