Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (7)
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Artikel 90 - Berichte und Überprüfung

Artikel 90

Berichte und Überprüfung

(1)  

Vor dem   3. März 2020 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA einen Bericht über

a) 

die Funktionsweise der OTF, einschließlich ihres spezifischen Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wobei die Aufsichtserfahrung der zuständigen Behörden und die Zahl der in der Union zugelassenen OTF sowie deren Marktanteil berücksichtigt werden und insbesondere zu prüfen ist, ob die Definition des Begriffs OTF einer Anpassung bedarf und ob das Spektrum der Finanzinstrumente, die zur Kategorie OTF gehören, weiterhin angemessen ist;

b) 

die Funktionsweise der Regelung für KMU-Wachstumsmärkte, wobei die Zahl der als KMU-Wachstumsmärkte registrierten MTF, die Zahl der auf diesen Märkten vertretenen Emittenten und die jeweiligen Handelsvolumina berücksichtigt werden;

in dem Bericht wird insbesondere beurteilt, ob der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwellenwert weiterhin ein geeigneter Mindestwert für die Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Ziele für KMU-Wachstumsmärkte ist;

c) 

die Auswirkungen der für den algorithmischen Handel und auch für den algorithmischen Hochfrequenzhandel geltenden Anforderungen;

d) 

die Erfahrungen mit dem Mechanismus für das Verbot bestimmter Produkte bzw. Praktiken, wobei die Häufigkeit der Auslösung dieser Mechanismen und ihre Wirkung berücksichtigt werden;

e) 

die Anwendung der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;

f) 

die Auswirkungen der Anwendung von Positionslimits und Positionsmanagement auf Liquidität, Marktmissbrauch und geordnete Preis- und Abwicklungsbedingungen an den Warenderivatmärkten;

g) 

die Entwicklungen der Kurse für Vor- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF und APA;

h) 

die Auswirkungen der Anforderung gemäß Artikel 24 Absatz 9a, alle Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden offenzulegen, einschließlich der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bei grenzüberschreitender Anlageberatung.

(1a)  
Bis zum 31. Dezember 2021 prüft die Kommission die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf Emissionszertifikate und Derivate davon und legt begleitend zu dieser Prüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Ausnahme vor. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission den Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon innerhalb der Union und in Drittländern, die Auswirkungen der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j auf den Anlegerschutz, die Integrität und Transparenz der Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon und die Notwendigkeit der Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf den Handel an Marktplätzen in Drittländern.
(4)  
Bis  1. Januar 2019 erstellt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der ACER einen Bericht, in dem die potenziellen Auswirkungen auf die Energiepreise und das Funktionieren des Energiemarkts ebenso bewertet werden wie die Durchführbarkeit und der Nutzen im Hinblick auf die Verringerung der Gegenpartei- und Systemrisiken sowie der direkten Kosten von C.6-Energiederivatkontrakten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und den Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 jener Verordnung unterliegen und bei der Berechnung des Clearingschwellenwerts nach Artikel 10 jener Verordnung berücksichtigt werden müssen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Kontrakte weder durchführbar noch nutzbringend ist, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie zu erlassen, um den in Artikel 95 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von 42 Monaten einmal um zwei Jahre und ein weiteres Mal um ein Jahr zu verlängern.

(5)  

Die Kommission legt nach Konsultation der ESMA, der EBA und der ACER dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die eine umfassende Bewertung der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten enthalten. In diesen Berichten wird mindestens für jedes der folgenden Elemente bewertet, welchen Beitrag sie zur Liquidität und zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte der Union für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten leisten:

a) 

die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen auf der Grundlage der Daten, die die zuständigen Behörden der ESMA gemäß Artikel 57 Absätze 5 und 10 übermitteln;

b) 

die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Elemente und die Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission ( 17 ) für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene zu betrachten ist, wobei die Fähigkeit von Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie, Geschäfte zur wirksamen Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken abzuschließen, zu berücksichtigen ist sowie die Anwendung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ab dem 26. Juni 2026 auf Wertpapierfirmen, die auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisiert sind, und die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an finanzielle Gegenparteien;

c) 

bei Geschäften in Märkten für Warenderivate oder für Derivate von Emissionszertifikaten die Schlüsselelemente für die Erlangung eines harmonisierten Datensatzes, die Erhebung von Daten zu Geschäften zugunsten einer einheitlichen Erhebungsstelle sowie die einschlägigen Angaben über und das am besten geeignete Format für die zu veröffentlichenden Daten zu Geschäften.

Die Kommission veröffentlicht

— 
bis zum 31. Juli 2024 den Bericht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und
— 
bis zum 31. Juli 2025 die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Absatzes.

Diesen Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag über gezielte Änderungen der Marktvorschriften des Rahmens für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten beigefügt.


( 17 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt (ABl. L 372 vom 20.10.2021, S. 1).