Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 84 - Konsultation vor einer Zulassung

Artikel 84

Konsultation vor einer Zulassung

(1)  

Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, auf die einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) 

Sie ist Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Kreditinstituts, die/der/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

b) 

Sie ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

c) 

Sie wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2)  

Die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber die Zulassung erteilt wird, auf die/den einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) 

Sie bzw. er ist Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.

b) 

Sie bzw. er ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.

c) 

Sie bzw. er wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Union zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(3)  
Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter und den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
(4)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 3. Januar 2016 diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.