Artikel 71
Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekanntmachen, wenn diese anonyme Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
gänzlich davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde,
die Bekanntmachung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.
Im Falle der Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme auf anonymer Basis bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c aber nicht bekanntgemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil in Verbindung mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 70 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in diesem Artikel genannten Bestimmungen niederzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Januar 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.