Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (10)
ESMA70-155-11743
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57
ESMA70-155-12008
Veröffentlicht: 24/07/2021
Art. 57
ESMA70-155-1538
Veröffentlicht: 24/09/2018
Art. 57
ESMA74-1865191303-15639
Veröffentlicht: 01/07/2024
Art. 57
ESMA70-155-2935
Veröffentlicht: 15/04/2019
Art. 57(1), 57(3)
ESMA70-155-2941
Veröffentlicht: 23/06/2019
Art. 57(1), 57(3)
ESMA70-155-3417
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(1), 57(3)
ESMA70-155-10195
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(4), 57(5)
ESMA70-155-10340
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(4), 57(5)
ESMA70-155-10467
Veröffentlicht: 02/09/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(4), 57(5)
ESMA70-155-11233
Veröffentlicht: 02/12/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(4), 57(5)
ESMA 70-155-9767
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA-70-155-10053
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA-70-155-9763
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-1118
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-11512
Veröffentlicht: 29/01/2021
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-13070
Veröffentlicht: 03/05/2023
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-1830
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-2274
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-2288
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-3509
Veröffentlicht: 15/04/2018
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-5629
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-6757
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-9765
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-9808
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-9974
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(1), 57(3), 57(5)
ESMA70-155-2931
Veröffentlicht: 24/09/2018
Art. 57(3)
ESMA70-155-2938
Veröffentlicht: 24/09/2018
Art. 57(3), 57(1)
ESMA70-155-11746
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57(3), 57(4), 57(5)
ESMA-70-155-1818
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(3), 57(5)
ESMA-70-155-5287
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-13072
Veröffentlicht: 03/05/2023
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-1822
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-2929
Veröffentlicht: 06/09/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-3655
Veröffentlicht: 15/04/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-4352
Veröffentlicht: 02/09/2020
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-4451
Veröffentlicht: 23/06/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-5088
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-5284
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-5285
Veröffentlicht: 15/04/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-5827
Veröffentlicht: 06/09/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-6353
Veröffentlicht: 15/04/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-6438
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-6646
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-6749
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-8812
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-983
Veröffentlicht: 10/08/2017
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-988
Veröffentlicht: 10/08/2017
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-55-12400
Veröffentlicht: 20/12/2022
Art. 57(3), 57(5)
ESMA70-155-1535
Veröffentlicht: 07/12/2017
Art. 57(3), 57(5), 57(1)
ESMA70-155-1832
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(3), 57(5), 57(1)
ESMA70-155-5905
Veröffentlicht: 24/09/2018
Art. 57(4)
ESMA70-156-112
Veröffentlicht: 28/07/2020
Art. 57(4)
ESMA70-155-11738
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57(4), 57(5)
ESMA70-155-12003
Veröffentlicht: 24/06/2021
Art. 57(4), 57(5)
ESMA70-155-12026
Veröffentlicht: 24/07/2021
Art. 57(4), 57(5)
ESMA70-155-10339
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(4), 57(5), 57(1), 57(3)
ESMA70-155-11682
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57(5)
ESMA70-155-1826
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(5)
ESMA70-155-1834
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(5)
ESMA70-155-2270
Veröffentlicht: 23/10/2017
Art. 57(5)
ESMA70-155-2925
Veröffentlicht: 23/05/2019
Art. 57(5)
ESMA70-155-993
Veröffentlicht: 10/08/2017
Art. 57(5)
ESMA74-1865191303-15385
Veröffentlicht: 14/09/2023
Art. 57(5)
ESMA-70-155-10052
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(5), 57(1), 57(3)
ESMA70-155-11230
Veröffentlicht: 02/12/2020
Art. 57(5), 57(1), 57(3)
ESMA70-155-13071
Veröffentlicht: 03/05/2023
Art. 57(5), 57(1), 57(3)
ESMA70-155-10206
Veröffentlicht: 31/07/2020
Art. 57(5), 57(1), 57(3), 57(4)
ESMA70-155-1056
Veröffentlicht: 02/09/2020
Art. 57(5), 57(1), 57(3), 57(4)
ESMA70-155-1124
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(5), 57(1), 57(3), 57(4)
ESMA70-155-5267
Veröffentlicht: 18/01/2019
Art. 57(5), 57(3)
ESMA70-155-5289
Veröffentlicht: 15/04/2019
Art. 57(5), 57(3)
ESMA70-155-6745
Veröffentlicht: 11/03/2019
Art. 57(5), 57(3)
ESMA70-155-11742
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57(5), 57(4)
esma70-155-11701
Veröffentlicht: 24/02/2021
Art. 57(5), 57(4)
ESMA/2016/668
Veröffentlicht: 02/05/2016
Art. 57(12), 57(3)
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Artikel 57 - Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten

Artikel 57

Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der von der ESMA im Rahmen der technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie Limits für die Größe der Nettopositionen festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbaren Einheiten in einem Einjahreszeitraum beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

a) 

Marktmissbrauch zu verhindern,

b) 

zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Die in Absatz 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:

a) 

Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern,

b) 

Positionen, die von oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern,

c) 

Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen,

d) 

Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c, die mit einer in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren festzulegen, durch das eine finanziellen Stelle, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist, eine Ausnahme für Absicherungsgeschäfte für von dieser finanziellen Stelle gehaltene Positionen, die objektiv messbar die Risiken der kommerziellen Aktivitäten der nichtfinanziellen Stellen der Unternehmensgruppe mindern, beantragen können.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um ein Verfahren festzulegen, gemäß dem Personen eine Ausnahme für Positionen beantragen können, die von Transaktionen herrühren, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in den Unterabsätzen 3 und 4 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(2)  
Die Positionslimits legen eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in einem Warenderivat fest, die eine Person halten darf.
(3)  

Die ESMA erstellt eine Liste kritischer oder signifikanter Warenderivate im Sinne von Absatz 1 und erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Berechnungsmethodologie zu bestimmen, nach der die zuständigen Behörden die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festzulegen haben.

Bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste von kritischen oder signifikanten Warenderivaten berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

a) 

die Anzahl der Marktteilnehmer,

b) 

die dem jeweiligen Derivat zugrunde liegende Ware.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Berechnungsmethodologie berücksichtigt die ESMA folgende Faktoren:

a) 

die lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware,

b) 

die Gesamtheit der offenen Positionen bei diesem Derivat und die Gesamtheit der offenen Positionen bei anderen Finanzinstrumenten, denen dieselbe Ware zugrunde liegt,

c) 

die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer,

d) 

die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich Produktions- und Verbrauchsmodellen sowie Modellen für den Transport zum Markt,

e) 

die Entwicklung neuer Warenderivate,

f) 

die Erfahrungen von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, und die in anderen Rechtsordnungen zu Positionslimits gewonnenen Erfahrungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010erlässt.

(4)  
Eine zuständige Behörde legt auf der Grundlage der von der ESMA im Einklang mit Absatz 3 entwickelten technischen Regulierungsstandards für kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Positionslimits, die an Handelsplätzen gehandelt werden, fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.

Eine zuständige Behörde überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Positionen, auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Positionen und berechnet diese Positionslimits im Einklang mit der Berechnungsmethodologie, die in den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstardarts gemäß Absatz 3 festgelegt ist, neu.

(5)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die genauen Positionslimits, die sie in Übereinstimmung mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigen. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme gegenüber der betroffenen zuständige Behörde ab, in der die Vereinbarkeit der Positionslimits mit den Zielen nach Absatz 1 und der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie bewertet wird. Die ESMA veröffentlicht die Stellungnahme auf ihrer Website. Die betreffende zuständige Behörde passt die Positionslimits entsprechend der Stellungnahme der ESMA an oder begründet der ESMA gegenüber, warum die Änderung als unnötig erachtet wird. Werden von einer zuständigen Behörde Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

Stellt die ESMA fest, dass ein Positionslimit nicht der Berechnungsmethodologie nach Absatz 3 entspricht, ergreift sie Maßnahmen in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(6)  
Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten gehandelt, oderwerden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Hoheitsgebieten gehandelt, legt die zuständige Behörde des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen gehandelt wird (im Folgenden „zentrale zuständige Behörde“), das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesen Derivaten gilt. Die zentrale zuständige Behörde konsultiert im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina gehandelt werden oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden.

Zuständige Behörden, die mit der Festlegung des einheitlichen Positionslimits durch die zentrale zuständige Behörde nicht einverstanden sind, legen schriftlich die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden werden von der ESMA nach Maßgabe ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beigelegt.

Die zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina gehandelt werden oder an denen kritische oder signifikante Warenderivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, sowie die zuständigen Behörden der Inhaber von Positionen in diesen Derivaten treffen Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.

(7)  
Die ESMA überprüft mindestens einmal im Jahr, wie die zuständigen Behörden die Positionslimits umgesetzt haben, die mit der von der ESMA gemäß Absatz 3 entwickelten Berechnungsmethodologie festgelegt wurden. Dabei stellt die ESMA sicher, dass ein einheitliches Positionslimit tatsächlich für die Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritische oder signifikante Kontrakte mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gilt, ungeachtet dessen, wo diese gemäß Absatz 6 gehandelt werden.
(8)  

 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate, oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, Positionsmanagementkontrollen durchführen, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um

a) 

die offenen Kontraktpositionen von Personen zu überwachen,

b) 

von Personen Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,

c) 

von einer Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und — falls der Betreffende dem nicht nachkommt — einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und

d) 

von einer Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur inhaltlichen Spezifizierung der Positionsmanagementkontrollen und berücksichtigt dabei die Eigenschaften des jeweiligen Handelsplatzes.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 28. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(9)  
Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen sind transparent und diskriminierungsfrei, legen fest, wie sie auf Personen anzuwenden sind, und tragen der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung.
(10)  
Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, informieren die zuständige Behörde über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen.

Die zuständige Behörde leitet diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an die ESMA weiter, die auf ihrer Website eine Datenbank mit Zusammenfassungen der Positionslimits und der Positionsmanagementkontrollen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(11)  
Die Positionslimits nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe p vorgeschrieben.
(12)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a) 

die Kriterien und Methoden für die Bestimmung, ob eine Position als Position gelten kann, die direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert,

b) 

die Methoden zur Bestimmung, wann die Positionen einer Person auf Gruppenebene aggregiert werden,

c) 

die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Kontrakt ein zu dem an dem Handelsplatz gehandelten Kontrakt nach Absatz 1 wirtschaftlich gleichwertiger OTC-Kontrakt ist, auf eine Art und Weis, die die Meldung von in gleichwertigen OTC-Kontrakten eingegangenen Positionen an die entsprechende zuständige Behörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 ermöglicht,

d) 

die Definition dessen, was als „erhebliche Volumina“ im Sinne des Absatzes 6 dieses Artikels gilt,

e) 

die Methodologie für die Aggregierung und Saldierung von OTC-Positionen und an Handelsplätzen gehandelten Positionen in Warenderivaten, um die Nettoposition für die Bewertung der Einhaltung der Positionslimits festzulegen. Diese Methodologie legt Kriterien fest, um zu bestimmen, welche Positionen gegeneinander saldiert werden können, und ermöglicht nicht den Aufbau von Positionen auf eine Weise, die nicht den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zielen entspricht,

f) 

das Verfahren zur Festlegung, wie Personen die Ausnahme gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels beantragen können und wie die entsprechende zuständige Behörde derartige Anträge genehmigen wird,

g) 

die Berechnungsmethode zur Bestimmung des Handelsplatzes, an dem das größte Volumen eines Warenderivats gehandelt wird, und zur Festlegung der „erheblichen Volumen“ gemäß Absatz 6 dieses Artikels.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 3. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(13)  
Die zuständigen Behörden verhängen keine Limits, die restriktiver sind als die gemäß Absatz 1 eingeführten Limits, außer in Ausnahmefällen, wenn sie unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die Einzelheiten der von ihnen verhängten restriktiveren Positionslimits; diese treten zunächst für einen Zeitraum in Kraft, der sechs Monate ab dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website nicht überschreitet. Die restriktiveren Positionslimits können in der Folge jeweils für einen Zeitraum verlängert werden, der sechs Monate nicht überschreiten darf, sofern die Gründe hierfür weiterhin bestehen. Werden sie nach Ablauf dieser sechs Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.

Wenn die zuständigen Behörden beschließen, restriktivere Positionslimits zu verhängen, teilen sie dies der ESMA mit. Dieser Mitteilung ist eine Begründung für die restriktiveren Positionslimits beizufügen. Die ESMA gibt innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme darüber ab, ob aus ihrer Sicht die restriktiveren Positionslimits zur Bewältigung des Ausnahmefalls erforderlich sind. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

Werden von einer zuständigen Behörde Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

(14)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie für Verstöße gegen die gemäß diesem Artikel festgelegten Positionslimits ausüben können im Hinblick auf:

a) 

Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder im Ausland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die zuständige Behörde für Kontrakte an Handelsplätzen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden oder dort betrieben werden, oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat,

b) 

Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden.