Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 29a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 29a - Dienstleistungen für professionelle Kunden

Artikel 29a

Dienstleistungen für professionelle Kunden

(1)  
Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für andere Dienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die professionellen Kunden erbracht werden.
(2)  
Die in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen die in Absatz 2 genannten schriftlichen Kundenmitteilungen aufzeichnen.