Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 21 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 21 - Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

Artikel 21

Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I jederzeit erfüllen muss.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung mitteilen.

Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem Absatz genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.