Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 70 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 70 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 70

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

(2)   Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

(3)   Findet Artikel 80 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

(4)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.