Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 51 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 51

Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.