Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 22

Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.