Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 14 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/1, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 14

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

(1)   Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.