Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 35 - Richtlinie 2014/17/ЕU (MCD)

Artikel 35

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.