Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 6 - Finanzbildung der Verbraucher

Artikel 6

Finanzbildung der Verbraucher

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge, gefördert wird. Klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess sind erforderlich, um Verbraucher anzuleiten, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit aufnehmen. Informationen über die Anleitung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, sind ebenfalls erforderlich.
(2)  
Die Kommission veröffentlicht eine Auswertung der für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbaren Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.