Aktualisiert 13/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 35 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 35 - Richtlinie 2014/17/ЕU (MCD)

Artikel 35

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.