Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 35 - Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Artikel 35

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.