Artikel 2
Maß der Harmonisierung
(1)
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, die von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2, des Anhangs II Teil A in Bezug auf einheitliche vorvertragliche Informationen durch ein „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ (European Standardised Information Sheet, ESIS-Merkblatt) sowie des Artikels 17 Absätze 1 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8 sowie des Anhangs I in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichen.