Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
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Artikel 16 - Angemessene Erläuterungen

Artikel 16

Angemessene Erläuterungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder benannte Vertreter dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen geben, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht werden.

Die Erläuterungen beinhalten gegebenenfalls insbesondere Folgendes:

a) 

die vorvertraglichen Informationen gemäß

i) 

Artikel 14 bei Kreditgebern,

ii) 

den Artikeln 14 und 15 bei Kreditvermittlern oder benannten Vertretern,

b) 

die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte,

c) 

die möglichen spezifischen Auswirkungen der angebotenen Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, und

d) 

wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.