Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die folgenden Artikel 495i bis 495v eingefügt:
„Artikel 495i
Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes für das Marktrisiko
(1) Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute, dass für die in den Anwendungsbereich fallenden Handelstische die auf den Risikomessmodellen der Institute beruhenden theoretischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische nahe an den auf den Bewertungsmodellen der Institute beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische liegen.
Artikel 495j
Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für nicht modellierbare Risikofaktoren
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission (*1) dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 einen Risikofaktor, für den das Institut in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Beobachtungszeiträumen mindestens zwei nachprüfbare Preise ermittelt hat, für die Zwecke des Artikels 325be der vorliegenden Verordnung als modellierbar bewerten.
(2) Die Institute ordnen den in Absatz 1 genannten Risikofaktoren einen Liquiditätshorizont zu, der dem Quotienten aus 250 und der Anzahl der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 ermittelten nachprüfbaren Preise, gerundet auf den nächstliegenden längeren Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, entspricht.
Der gemäß Unterabsatz 1 zugewiesene Liquiditätshorizont darf nicht kürzer sein als der Liquiditätshorizont, der dem Risikofaktor zugewiesen würde, wenn die Anzahl der nachprüfbaren Preise ausreicht, um den Risikofaktor gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar zu bewerten.
(3) Die Institute beziehen in die Berechnung nach Artikel 325bb alle Risikofaktoren ein, die gemäß Absatz 1 als modellierbar gelten. Die Institute beziehen andere nicht modellierbare Risikofaktoren in die Berechnungen nach Artikel 325bk ein.
Artikel 495k
Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewertung der Modellierbarkeit neuer Emissionen
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der vorliegenden Verordnung, dass für neue Risikofaktoren aus kürzlich begebenen oder neu geschaffenen Instrumenten
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a) |
der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Beobachtungszeitraum an dem Tag beginnt, an dem diese Instrumente erstmals am Markt begeben oder gehandelt werden, |
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b) |
die Mindestanzahl nachprüfbarer Preise, die gemäß der genannten Delegierten Verordnung als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten, bis zwölf Monate nach dieser Emission oder nach diesem ersten Handelstag anteilsmäßig ermittelt wird. |
Artikel 495l
Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Abweichend von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf alle Emittenten oder Schuldner, deren Risikopositionen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten würden, einen Multiplikator von 0 auf die Ausfallwahrscheinlichkeit an, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 verwendet wird.
Artikel 495m
Übergangsbestimmungen für die Berechnungshäufigkeit für den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz
(1) Institute, die bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Artikel 325ba Absatz 1 anwenden, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchschnittswerte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage zu berechnen.
(2) Institute, die die Offenlegungspflichten nach Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen müssen, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in jenem Artikel genannten Werte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage offenzulegen.
Artikel 495n
Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für OGA-Positionen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz
(1) Abweichend von Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i dürfen die Institute den Durchschauansatz bis zum 31. Dezember 2029 auf Folgendes anwenden:
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a) |
mindestens 50 % aller zugrunde liegenden Positionen des OGA, gemessen am Marktwert, |
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b) |
die zugrunde liegenden Positionen der OGA nicht vierteljährlich, sondern wöchentlich. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle verbleibenden Positionen in diesem OGA unter Verwendung des in Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegten Risikogewichts.
(2) Bei der Durchführung des in Absatz 1 genannten Durchschauansatzes müssen die Institute in der Lage sein, Risiken zu überwachen, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung der betreffenden OGA zwischen zwei Berechnungsterminen ergeben.
(3) Abweichend von Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i darf ein Institut vorbehaltlich der Genehmigung durch seine zuständige Behörde für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von OGA-Positionen nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz einen alternativen Modellierungsansatz verwenden.
Artikel 495o
Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für OGA-Positionen nach dem alternativen Standardansatz
(1) Abweichend von Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Institute den Durchschauansatz bis zum 31. Dezember 2029 auf Folgendes anwenden:
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a) |
mindestens 50 % aller zugrunde liegenden Positionen dieser OGA, gemessen am Marktwert, |
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b) |
die zugrunde liegenden Positionen der OGA nicht wöchentlich, sondern vierteljährlich. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle verbleibenden Positionen in diesen OGA nach dem in Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegten Ansatz.
(2) Abweichend von Artikel 325j Absätze 1a und 3 dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 OGA-Positionen bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko als einzelne Aktienpositionen mit einem Risikogewicht von 100 % betrachten, unabhängig davon, welche anderen Ansätze zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für andere Risikofaktoren für dieselben Positionen verwendet werden.
Artikel 495p
Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Restrisikoaufschläge nach dem alternativen Standardansatz
Abweichend von Artikel 325u wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf die gemäß dem genannten Artikel berechneten Eigenmittelanforderungen für Restrisiken für die folgenden Instrumente einen Multiplikator von 0 an:
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a) |
Instrumente, bei denen die künftig realisierte Volatilität als Basiswert zugrunde gelegt wird und die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden, |
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b) |
Instrumente, bei denen es sich um Optionen handelt, die zu einer begrenzten Zahl von im Voraus festgelegten Terminen ausgeübt werden können und die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden, |
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c) |
Instrumente, bei denen es sich um Optionen auf die Differenz zwischen zwei auf dieselbe Währung lautenden Swapsätzen mit konstanter Laufzeit handelt, die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden. |
Artikel 495q
Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz
Abweichend von Artikel 325x Absatz 4 dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 nach eigenem Ermessen Folgendes zuweisen:
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a) |
für Barmittelpositionen, die Derivate absichern, dieselbe Laufzeit wie die Laufzeit der von ihnen abgesicherten Derivate, |
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b) |
für Risikopositionen aus Aktienderivaten eine Laufzeit von drei Monaten. |
Artikel 495r
Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz für Instrumente, die dem CO2-Handelsrisiko im Rahmen des EU-EHS unterliegen
Abweichend von Artikel 325at Absatz 2 teilen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes für Instrumente, die dem Delta-Warenpositionsrisiko des CO2-Handels im Rahmen des EU-EHS unterliegen, den in dem genannten Artikel festgelegten Laufzeitkorrelationsparameter durch 99,1 %.
Artikel 495s
Übergangsbestimmungen für die schrittweise Einführung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des alternativen Standardansatzes und des vereinfachten Standardansatzes
(1) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Artikel 325h Absatz 4 an.
(2) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 325 Absatz 2 an.
Artikel 495t
Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Instrumenten im alternativen Korrelationshandelsportfolio
Abweichend von Artikel 325i Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen sich die Institute bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in dem genannten Artikel festgelegte Behandlung auch auf die in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) einbezogenen Positionen anzuwenden.
Artikel 495u
Übergangsbestimmungen für die Ausnahmeregelung für Institute mit Handelsbuch von geringem Umfang
Institute, die für die Behandlung nach Artikel 94 infrage kommen, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Artikel 325 Absatz 2 genannten Ansatz anwenden.
Artikel 495v
Übergangsbestimmungen für die Anwendung eines Multiplikators auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
(1) Die Institute dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, auf ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und in den Artikeln 325c bis 325ay, 325az bis 325bp und 326 bis 361 festgelegten Ansätze berechnet werden, einen Multiplikator anzuwenden, wenn ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zum 31. März 2027 berechnet werden, höher sind als ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(2) Die Institute wenden den in Absatz 1 genannten Multiplikator nicht an, wenn sie ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausschließlich unter Anwendung der Artikel 326 bis 361 berechnen.
(3) Institute, die sich für die Anwendung der Behandlung nach Absatz 1 entscheiden, teilen dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit und weisen nach, dass sie die in jenem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Institute, die die Behandlung nach Absatz 1 anwenden, können die Anwendung dieser Behandlung jederzeit beenden, sofern sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt haben. Institute, die die Anwendung dieser Behandlung beenden, dürfen sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut anwenden.
(5) Institute, die sich für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Multiplikators entscheiden, kalibrieren diesen Multiplikator alle drei Monate als das Verhältnis zwischen ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, und ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, wobei die in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zu berücksichtigen sind.
(6) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, melden weiterhin auch Informationen über die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(7) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, legen offen, dass sie sich für die Anwendung des Multiplikators entscheiden. Die Institute erfüllen auch weiterhin die in Teil 8 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.
(8) Zur Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung gemäß den Absätzen 1 und 5 berechnet werden, wenden die Institute die in Artikel 104 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.