Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 11 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Verordnung 346/2013 (EuSEF-Verordnung)

Artikel 11

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu ermöglichen.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 14 die Gründe dafür offenlegen können, warum diese Mittel ausreichend sind.