Artikel 4a
Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:
ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Risikokapitalfonds zu verpflichten;
Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Risikokapitalfonds in endgültiger Form sind.
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds handelt und
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der aufgrund des Pre-Marketing errichtet wurde, gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß Artikel 15 geltenden Mitteilungsverfahren.
( 4 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).