Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der
beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;
nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen ist;
„Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds“ eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;
„qualifiziertes Portfoliounternehmen“ ein Unternehmen, das
zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist;
nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland
„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
besicherte und unbesicherte Darlehen, die von dem qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;
Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;
Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;
„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;
„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;
„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet wurde;
„zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats“ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds vertrieben wird;
„Pre-Marketing“ die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Risikokapitalfonds selbst als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 14 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
( 3 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.