Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 5

Allgemeine Angaben

In dem Dokument, das den Abschluss enthält, sind der Name des Unternehmens und die nach Artikel 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/101/EG vorgeschriebenen Informationen anzugeben.