Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 47 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 47

Anwendung von Gleichwertigkeitskriterien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Berichtspflichten eines Drittlands festzulegen, die sie nach Anwendung der gemäß Artikel 46 festgelegten Gleichwertigkeitskriterien als den Anforderungen dieses Kapitels gleichwertig erachtet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.