Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 15

Allgemeine Bestimmungen über den Anhang

Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.