Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 11

Alternative Darstellung der Bilanz

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder bestimmten Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung anders als in den Anhängen III und IV festgelegt zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach den Anhängen III und IV abzubildenden mindestens gleichwertig ist.