Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/05/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 40b beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 40b - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 40b

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen

Die Kommission erlässt bis spätestens  30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.