Artikel 33a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;
die Rechtsträgerkennung des Unternehmens sowie — wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt —, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
( 28 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).