Artikel 3
Kategorien von Unternehmen und Gruppen
Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der Möglichkeiten in Artikel 36 Gebrauch machen, definieren Kleinstunternehmen als Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 450 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 900 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 5 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 10 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7 500 000 EUR für die Bilanzsumme und 15 000 000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Kleine Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 5 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 10 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7 500 000 EUR für die Bilanzsumme und 15 000 000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
Mittlere Gruppen sind Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind und die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Große Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;
Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Bei der Umrechnung in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, dürfen die in den Absätzen 1, 3,4,6 und 7 in Euro genannten Beträge um höchstens 5 % erhöht oder vermindert werden, so dass sich abgerundete Beträge in den nationalen Währungen ergeben.