Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/05/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie)

Artikel 10

Aufstellung der Bilanz

Für die Aufstellung der Bilanz schreiben die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Anhängen III und IV festgelegten Gliederungen vor. Schreibt ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so gestattet er es den Unternehmen, sich für eine der beiden Gliederungen zu entscheiden.