Artikel 7
Zugang zu einer CCP
(1) Eine zum Clearing von OTC-Derivatekontrakten zugelassene CCP muss das Clearing solcher Kontrakte unabhängig vom Handelsplatz diskriminierungsfrei und auf transparente Weise übernehmen.
Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.
(2) Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.
(3) Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.
(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.
Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMA die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.