Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 58 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 58

Prüfung des Antrags

(1)   Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(2)   Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.