Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 44 - Verordnung 236/2012 (Leerverkaufsverordnung)

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (16) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.